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Schwerbehinderung

Bei einer Entscheidung über die Bewerbung von schwerbehinderten Menschen ist die Schwerbehindertenvertretung nach § 81 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) auch zu beteiligen, wenn diese selbst einer der Bewerber ist. Zwar hätte der schwerbehinderte Bewerber nach § 81 Abs. 1 Satz 10 SGB IX die Beteiligung des Schwerbehindertenvertreters ablehnen können, da dieser ein direkter Konkurrent um die zu besetzende Stelle war. Aber der Arbeitgeber durfte nicht eigenmächtig entscheiden, dass die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vorliegend unterbleibt,
vgl. Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 22.08.2013 - 8 AZR 574/12.

Wahl der Schwerbehindertenvertretung 2014

In Betrieben, in denen zumindest fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, werden eine Vertrauensperson und zumindest ein stellvertretendes Mitglied gewählt, § 94 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX). Grundsätzlich finden die Wahlen alle vier Jahre im Zeitraum vom 01. Oktober bis 30. November statt. 2014 ist dies wieder der Fall. Ansonsten finden Wahlen der Schwerbehindertenvertretung beispielsweise außerhalb dieses Zeitraumes statt, wenn eine Schwerbehindertenvertretung im Betrieb noch nicht gewählt ist.

Sollten Sie in Bezug auf die Wahl der Schwerbehindertenvertretung, Schwerbehinderung und Arbeit oder in einer anderen arbeitsrechtlichen Frage gerichtlich oder außergerichtliche Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung.