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Aktuell: Familienpflegezeitgesetz

 

Wie ist das Verhältnis des Familienpflegezeitgesetzes zum Pflegezeitgesetz? Kann die Pflegezeit aufgeteilt werden?

Antworten auf diese und weitere Fragen erhalten Sie in diesem Artikel!

Was bringt das neue Familienpflegezeitgesetz?

Durch die Überalterung der Gesellschaft werden immer mehr Arbeitnehmer mit der Pflegebedürftigkeit ihrer Angehörigen konfrontiert. Dabei möchten die meisten Pflegebedürftigen so lange wie möglich zu Hause versorgt werden. Am 01.01.2012 ist nun das „Gesetz über die Familienpflegezeit“ oder kurz „Familienpflegezeitgesetz“ oder noch kürzer „FPfZG“ in Kraft getreten. Durch dieses Gesetz soll die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege verbessert werden. Familienpflegezeit bedeutet die befristete Verringerung der Arbeitszeit. Dabei darf die verringerte Arbeitszeit wöchentlich 15 Stunden nicht unterschreiten. Die Verringerung nach diesem Gesetz ist längstens 24 Monate möglich. Während der Familienpflegezeit wird das durch die Reduzierung entfallene Arbeitsentgelt in Höhe von 50% durch den Arbeitgeber aufgestockt. Allerdings bekommt der Arbeitnehmer nichts geschenkt. Sondern er kann, sofern er über ein Wertguthaben verfügt dieses dafür verwenden oder nach der Familienpflegezeit das Entgelt abarbeiten. Arbeitet ein Arbeitnehmer beispielsweise in der Familienpflegezeit nur noch 15 Stunden statt vorher 30 Stunden (also 50 %) erhält er vom Arbeitgeber 75 % des ursprünglichen Arbeitsentgelts. Hatte er zuvor kein Wertguthaben (in dieser Höhe) kann der Arbeitnehmer nach der Familienpflegezeit in der sogenannten Nachpflegephase wieder 30 Stunden arbeiten (also 100 %) und erhält für die entsprechende Zeit wiederum 75 % des Arbeitsentgelts. Während der Familienpflegezeit und der Nachpflegephase besteht ein Kündigungsschutz des Arbeitnehmers nach § 9 Abs. 3 FPfZG. Leider besteht nach dem Familienpflegezeitgesetz kein Anspruch auf Familienpflegezeit. Der Arbeitnehmer muss also grundsätzlich mit dem Arbeitgeber diesbezüglich eine Vereinbarung schließen. Auf den ersten Blick ist die Familienpflegezeit für den Arbeitgeber mit Verwaltungsmehraufwand verbunden. Schaut man genau hin, ist die Familienpflegezeit eine Möglichkeit eingearbeitete Mitarbeiter zu halten und somit Kosten durch Fluktuation zu sparen. Zudem fördern attraktive Arbeitsbedingungen das Betriebsklima und senken die Fehlzeiten im Betrieb. Beides wirkt sich nachweislich positiv auf die Produktivität aus. Ein Risiko geht der Arbeitgeber durch die Familienpflegezeit auch nicht ein, da eine Familienpflegezeitversicherung grundsätzlich verpflichtend ist. Schließlich hat er die Möglichkeit ein zinsloses Darlehen für die Aufstockungsbeträge beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zu beantragen.

Empfehlung für den Betriebsrat: Da nach dem Familienpflegezeitgesetz kein Anspruch auf Familienpflegezeit besteht ist hier dem Betriebsrat der Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung zu empfehlen. Dabei unterstüzen wir Sie sehr gerne.

Verhältnis des Familienpflegezeitgesetzes zum Pflegezeitgesetz

Das Pflegezeitgesetz oder kurz PflegeZG trat bereits am 01.07.2008 in Kraft. Auch durch dieses Gesetz soll die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege verbessert werden. Es regelt zwei Möglichkeiten der Arbeitsbefreiung für Arbeitnehmer, damit diese für pflegebedürftige nahe Angehörige sorgen können. Dabei gibt das Pflegezeitgesetz anders als das Familienpflegezeitgesetz grundsätzlich einen Anspruch auf Arbeitsbefreiung. So haben Arbeitnehmer nach § 2 PflegeZG die Möglichkeit im Bedarfsfall „in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen“ und können dafür bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben. Natürlich muss dem Arbeitgeber die Verhinderung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitgeteilt werden. Allerdings gibt es keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus dem PflegeZG. Eine andere Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung ist natürlich möglich. Zudem ist zu prüfen, ob nicht ein Anspruch auf Grund anderer gesetzlicher Regelungen wie § 616 BGB oder § 19 BBiG besteht. Neben der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung regelt das PflegeZG auch die sogenannte Pflegezeit. Darunter versteht man eine vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit für bis zu sechs Monate, um pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen. Einen Anspruch auf Pflegezeit haben alle Arbeitnehmer bei Arbeitgebern mit in der Regel mehr als 15 Beschäftigten. Dabei zählen dazu nach § 7 Abs. 1 PflegeZG neben Arbeitnehmern auch Auszubildende und arbeitnehmerähnliche Personen. Auf den Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit der Beschäftigten kommt es dabei nicht an, vgl. AnwK-ArbR/Euler § 3,4 PflegeZG RN5. Der Arbeitnehmer hat die Pflegezeit spätestens zehn Tage vorher anzukündigen. Dabei muss er dem Arbeitgeber den Zeitraum und den Umfang der Freistellung mitteilen. Ausnahmsweise kann eine Pflegezeit bis zur Höchstdauer von sechs Monaten verlängert werden, § 4 PflegeZG.

Keine Aufteilung der Pflegezeit

Allerdings ist eine Aufteilung der Pflegezeit (gegen den Willen des Arbeitgebers) nicht möglich, auch wenn die genommene Zeit sechs Monate unterschreitet, vgl. BAG Urteil vom 15.11.2011 – 9 AZR 348/10. Der dem Urteil zugrunde liegende Fall spielt in Baden-Württemberg. Der Arbeitnehmer hatte Pflegezeit vom 15.06.2009 bis 19.06.2009 für vier Tage bereits im Februar 2009 beansprucht. Im Juni 2009 kündigte der Arbeitnehmer weitere Pflegezeit für zwei Tage im Dezember (28.12.2009 und 29.12.2009) an. Damit war der Arbeitgeber nicht einverstanden. Problematisch ist bei der Pflegezeit, dass der Arbeitnehmer soweit er diese in Anspruch nimmt keinen Anspruch auf Entgelt hat. Hier gilt es auch sich im Vorfeld über die sozialversicherungsrechtlichen Folgen umfassend zu informieren. Ein besonderer Augenmerk gilt hier der Kranken- und Pflegeversicherung. Auch das PflegeZG bietet dem Arbeitnehmer grundsätzlich einen Kündigungsschutz. Das PflegeZG gilt neben dem Familienpflegezeitgesetz weiter und ergänzt dessen Möglichkeiten.

Notanker Teilzeit- und Befristungsgesetz

Unabhängig von einem Grund bietet das Teilzeit- und Befristungsgesetz Arbeitnehmern die Möglichkeit auf Dauer Ihre Arbeitszeit zu reduzieren. Dies kann auch für pflegende Angehörige hilfreich sein. Einen Anspruch haben nach § 8 TzBfG grundsätzlich Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis mehr als sechs Monate besteht und deren Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer (Auszubildende zählen nicht mit) beschäftigt. Eine Verringerung muss der Arbeitnehmer spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen. Der Arbeitgeber kann die Verringerung verweigern, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen. Zu bedenken ist jedoch, dass diese Verringerung unbefristet ist und eine spätere Verlängerung der Arbeitszeit nach § 9 TzBfG beispielsweise davon abhängt, dass ein entsprechender Arbeitsplatz frei wird. Selbstverständlich führt die Reduzierung der Arbeitszeit nach dem TzBfG gleichzeitig auch zu einer Reduzierung des Entgelts. Bei weiteren Fragen helfen wir Ihnen gerne weiter!

Sollten Sie in Bezug auf das Familienpflegezeitgesetz oder in einer anderen arbeitsrechtlichen Frage Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung.